04.11.2024
Berlin (ots) -
Unter bestimmten, sehr eingeschränkten Umständen ist ein Erlass der Grundsteuer durch die Finanzverwaltung möglich - etwa dann, wenn eine Immobilie kaum Mieteinnahmen einbringt. Diese Möglichkeit entfällt allerdings nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS, wenn die Ursache durch zurechenbares Verhalten der Eigentümerin herbeigeführt wurde.
(Verwaltungsgericht Koblenz, Aktenzeichen 5 K 256/21)
Der Fall: Die Eigentümerin einer Immobilie (Hausmeisterwohnung und mehrere Gewerbeeinheiten) erzielte einen denkbar schlechten Ertrag für ihr Objekt - nämlich nur 600 Euro Kaltmiete im Monat. Deswegen begehrte sie einen Grundsteuererlass, der ihr vom Fiskus allerdings verwehrt wurde. Die Begründung dafür: Sie habe sich nicht nachhaltig genug um eine Vermietung bemüht. Zum Beispiel hätte sie mehr, auch überregionale Anzeigen schalten müssen, um auf ihr Mietangebot aufmerksam zu machen.
Das Urteil: Zwar sei es grundsätzlich denkbar, bei schlechten Mieteinnahmen die Grundsteuer teilweise zu erlassen, doch hier entfalle diese Möglichkeit. Das Objekt habe wegen offenen Kaminen und wohnraumtypischen Wandfarben die Anmutung eines Wohnhauses, dürfe jedoch wegen baurechtlicher Vorschriften nur zu Gewerbezwecken vermietet werden. Beim Erwerb sei der Eigentümerin diese Problematik bekannt gewesen. Sie habe aber keine ausreichenden Maßnahmen unternommen, die Vermietbarkeit zu steigern, weswegen sie den Leerstand selbst zu verantworten habe.
Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
E-Mail: ivonn.kappel@dsgv.de
Original-Content von: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS), übermittelt durch news aktuell
Unter bestimmten, sehr eingeschränkten Umständen ist ein Erlass der Grundsteuer durch die Finanzverwaltung möglich - etwa dann, wenn eine Immobilie kaum Mieteinnahmen einbringt. Diese Möglichkeit entfällt allerdings nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS, wenn die Ursache durch zurechenbares Verhalten der Eigentümerin herbeigeführt wurde.
(Verwaltungsgericht Koblenz, Aktenzeichen 5 K 256/21)
Der Fall: Die Eigentümerin einer Immobilie (Hausmeisterwohnung und mehrere Gewerbeeinheiten) erzielte einen denkbar schlechten Ertrag für ihr Objekt - nämlich nur 600 Euro Kaltmiete im Monat. Deswegen begehrte sie einen Grundsteuererlass, der ihr vom Fiskus allerdings verwehrt wurde. Die Begründung dafür: Sie habe sich nicht nachhaltig genug um eine Vermietung bemüht. Zum Beispiel hätte sie mehr, auch überregionale Anzeigen schalten müssen, um auf ihr Mietangebot aufmerksam zu machen.
Das Urteil: Zwar sei es grundsätzlich denkbar, bei schlechten Mieteinnahmen die Grundsteuer teilweise zu erlassen, doch hier entfalle diese Möglichkeit. Das Objekt habe wegen offenen Kaminen und wohnraumtypischen Wandfarben die Anmutung eines Wohnhauses, dürfe jedoch wegen baurechtlicher Vorschriften nur zu Gewerbezwecken vermietet werden. Beim Erwerb sei der Eigentümerin diese Problematik bekannt gewesen. Sie habe aber keine ausreichenden Maßnahmen unternommen, die Vermietbarkeit zu steigern, weswegen sie den Leerstand selbst zu verantworten habe.
Pressekontakt:
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