Weg nicht einfach sperren

Grundstückseigentümer musste Gerichtsentscheidung abwarten

29.06.2020

Grundstückseigentümer musste Gerichtsentscheidung abwarten

Es gibt immer wieder die Situation, dass ein öffentlich genutzter Weg über ein Privatgrundstück führt. Häufig sind die Eigentümer nicht damit einverstanden und prozessieren vor Gericht dagegen. Das ist ihr gutes Recht. Aber eines sollten sie besser nicht tun: den Weg eigenmächtig sperren, ohne dass ein entsprechendes Urteil ergangen wäre. Im konkreten Fall hatte sich der Eigentümer sogar über einen Vergleich mit der Kommune hinweggesetzt, in dem man sich auf ein Abwarten bis zum Urteil geeinigt hatte. Stattdessen wurden auf dem Weg Zaunpfähle errichtet und vereinzelt sogar Stacheldraht angebracht, so dass der Durchlass teilweise nur noch weniger als zwei Meter breit war. Nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS sprach sich die Justiz gegen dieses Vorgehen aus. Es gebe ,,keine hinreichenden Anhaltspunkte" dafür, dass es für den Grundstückseigentümer unzumutbar sei, die Entscheidung über die Zukunft des Weges abzuwarten.
(Verwaltungsgericht Braunschweig, Aktenzeichen 6 B 116/09)

Weiterer Text über ots und www.presseportal.de/nr/35604 /

Die Verwendung dieses Bildes ist für redaktionelle Zwecke honorarfrei. Veröffentlichung bitte unter Quellenangabe: "obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Bundesgeschäftsstelle LBS"


Berlin (ots) - Es gibt immer wieder die Situation, dass ein öffentlich genutzter Weg über ein Privatgrundstück führt. Häufig sind die Eigentümer nicht damit einverstanden und prozessieren vor Gericht dagegen. Das ist ihr gutes Recht. Aber eines sollten sie besser nicht tun: den Weg eigenmächtig sperren, ohne dass ein entsprechendes Urteil ergangen wäre. Im konkreten Fall hatte sich der Eigentümer sogar über einen Vergleich mit der Kommune hinweggesetzt, in dem man sich auf ein Abwarten bis zum Urteil geeinigt hatte. Stattdessen wurden auf dem Weg Zaunpfähle errichtet und vereinzelt sogar Stacheldraht angebracht, so dass der Durchlass teilweise nur noch weniger als zwei Meter breit war. Nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS sprach sich die Justiz gegen dieses Vorgehen aus. Es gebe "keine hinreichenden Anhaltspunkte" dafür, dass es für den Grundstückseigentümer unzumutbar sei, die Entscheidung über die Zukunft des Weges abzuwarten.

(Verwaltungsgericht Braunschweig, Aktenzeichen 6 B 116/09)

Pressekontakt:



Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
E-Mail: ivonn.kappel@dsgv.de


Original-Content von: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS), übermittelt durch news aktuell

Artikel teilen