Datentransfer in die USA

Verbesserter Datenschutz bringt mehr Rechtssicherheit für Unternehmen!

 

Am 10. Juli 2023 hat die EU-Kommission den Angemessenheitsbeschluss zum EU-US Data Privacy Framework (EU-US DPF) veröffentlicht. Das bedeutet, dass bei der Übermittlung von Daten an ein zertifiziertes US-Unternehmen ein angemessenes Datenschutzniveau in den USA gegeben ist.

 

Welche Auswirkungen hat der Angemessenheitsbeschluss auf Unternehmen?

Mit dem EU-US Data Privacy Framework sind zukünftig der Abschluss der Standarddatenschutzklauseln und die Durchführung einer Datentransfer-Folgenabschätzung beim Transfer von Daten an US-Unternehmen nicht mehr erforderlich. Diese Neuerung bedeutet mehr Rechtssicherheit für Unternehmen in der EU.

 

Einfacher ausgedrückt:

Das EU-US Data Privacy Framework bedeutet, dass Unternehmen in der EU zukünftig nicht mehr unbedingt spezielle Datenschutzvereinbarungen abschließen oder Risikoabschätzungen vornehmen müssen, wenn sie Daten an US-Unternehmen übermitteln möchten. Diese Neuerung bedeutet mehr Rechtssicherheit für Unternehmen in der EU.

 

Wird der Angemessenheitsbeschluss Bestand haben?

Vergangene Angemessenheitsbeschlüsse der EU-Kommission wurden regelmäßig vom EuGH gekippt. Safe Harbor hatte 15 Jahre Bestand, das Privacy Shield nur 5 Jahre. Datenschutzaktivist Max Schrems hat beide erfolgreich angefochten. Nach der Veröffentlichung des EU-US DPF am 10. Juli erklärte Schrems, dass es nur eine Kopie des Privacy Shield sei und sie die Entscheidung erneut dem EuGH vorlegen werden. Es ist zu erwarten, dass der EuGH sich in einigen Jahren wieder mit dem EU-US DPF beschäftigen muss. Entscheidend wird sein, ob das EU-US DPF signifikante Verbesserungen im Vergleich zu seinen Vorgängern enthält.

 

Worauf müssen Unternehmen jetzt achten?
Bereits abgeschlossene Standarddatenschutzklauseln bleiben gültig. Ob Angemessenheitsbeschluss und Standarddatenschutzklauseln gleichzeitig gelten können, muss individuell überprüft werden. Es ist jedoch ratsam, sich für eine Option zu entscheiden. Das EU-US DPF bietet eine höhere Rechtssicherheit.

 

Unternehmen müssen bei der Datenübermittlung an US-Dienstleister im Rahmen des EU-US DPF folgende Punkte prüfen:

 

1. Ist der Dienstleister zertifiziert?

Ab dem 17. Juli gibt es eine Liste zertifizierter Unternehmen. Wenn der Dienstleister zertifiziert ist, muss geprüft werden, ob alle Arten von personenbezogenen Daten abgedeckt sind. Wenn nicht, müssen weiterhin die Standarddatenschutzklauseln wie bisher verwendet werden. Die Zertifizierungen können hier eingesehen werden:
https://www.dataprivacyframework.gov/

 

 

2. Muss die Datenschutzerklärung aktualisiert werden?

Ja, die Datenschutzerklärung muss aktualisiert werden, um Besucher darüber zu informieren, dass Daten gemäß dem EU-US DPF an zertifizierte US-Unternehmen übermittelt werden. Sie können eine neue Datenschutzerklärung z.B. mit dem Datenschutzgenerator im Legal Cockpit [AG1] erstellen.

 

3. Was passiert mit dem Cookie-Banner?

Bisher wurde die Einwilligung der Besucher für den Datentransfer in die USA über das Cookie-Banner eingeholt. Wenn Daten gemäß dem EU-US DPF an zertifizierte US-Unternehmen übermittelt werden, könnte diese Einwilligung entfallen. Allerdings betrifft dies nicht die Einwilligung für das Tracking oder die Profilbildung zu Werbezwecken selbst. Sie können rechtskonforme Cookie-Einwilligungen z.B. mit dem Cookie-Consent-Tool im Legal Cockpit [AG2] einholen.

 

4. Müssen die Informationen zur Datenverarbeitung aktualisiert werden?

Ja, neben der Datenschutzerklärung müssen auch alle anderen Informationen zur Datenverarbeitung (z. B. für Bewerber oder Beschäftigte) angepasst werden, wenn zertifizierte US-Unternehmen involviert sind.

 

 

 

5. Was ändert sich bei der Beantwortung von Auskunftsbegehren?

Jeder, der um Auskunft über seine Daten bittet, muss darüber informiert werden, wie der Datenschutz bei der Übermittlung der Daten in ein anderes Land gewährleistet ist. Wurde bisher auf die Standard-Datenschutzklauseln bei US-Unternehmen verwiesen, muss dies nun entsprechend geändert werden.

 

6. Muss das Verzeichnis für Verarbeitungstätigkeiten aktualisiert werden?

Ja, das Verzeichnis für Verarbeitungstätigkeiten muss aktualisiert werden. Der Verantwortliche muss die Datenübermittlung in die USA und den zugrundeliegenden Angemessenheitsbeschluss dokumentieren. Dabei ist es wichtig, die neue Rechtslage zu berücksichtigen.

 

Mit dem Angemessenheitsbeschluss zum EU-US Data Privacy Framework erhalten Unternehmen in der EU eine deutliche Verbesserung des Datenschutzes und somit mehr Rechtssicherheit bei Datentransfers in die USA. Es ist jedoch ratsam, die spezifischen Anforderungen des EU-US DPF sorgfältig zu prüfen und die notwendigen Anpassungen in der Datenverarbeitung vorzunehmen, um die Vorteile dieses Beschlusses vollständig zu nutzen. Durch eine rechtzeitige Anpassung können Unternehmen sicherstellen, dass sie den Datenschutzbestimmungen entsprechen und die Datenübermittlung reibungslos und konform erfolgt.

 

 

 

 

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